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Abrechnungstipps UV-GOÄ


UV-GOÄ Nr. 4

Leistung mehrfach an einem Tag erbracht

Wurde die ärztliche Leistung nach Nr. 4 an einem Behandlungstag mehrfach erbracht, so sind in der Rechnung an die BG die entsprechenden Uhrzeiten zu vermerken. ...      [mehr]

UV-GOÄ Nr. 20

Beratungsgespräch durch Hilfspersonal

Die Beratungsgespräche in Gruppen müssen ärztlich geleistet sein. Dies schließt allerdings nach GOÄ-Kommentar von Brück (und dies dürfte auch für die UV-GOÄ gelten) „… nicht aus, dass Teile insbesondere von Schulungsprogrammen von entsprechend ausgebildeten Hilfspersonen (in der Regel Sprechstundenhelferinnen, aber auch z.B. Diätassistentinnen) u...      [mehr]

UV-GOÄ Nr. 52

Hausbesuch durch Helferin

Sucht ein nichtärztlicher Mitarbeiter im Auftrage des Arztes auf einer Hausbesuchsfahrt mehrere Patienten auf, so kann für jeden dieser Patientenbesuche die Nr. 52 angesetzt werden. Neben dem Besuch der Helferin sind abrechenbar z. B.: • Blutentnahmen • Spritzen • Verbandswechsel, z. B. Kompressionsverband • Wundverbände • EKG Der mehrfache A...      [mehr]

UV-GOÄ Nr. 141

Umsatzsteuerpflicht

Der Arzt erstattet die Anzeige, wenn er einen begründeten Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit nach der Berufskrankheitenverordnung hat. Gemäß DGUV – Rundschreiben Nr.0473/2009 unterliegt die Ärztliche Anzeige über das Vorliegen einer Berufskrankheit der Umsatzsteuerpflicht, da nicht die therapeutische Zielsetzung im Vordergrund steht, ...      [mehr]

UV-GOÄ Nr. 143

Einige Bescheinigungen nur nach GOÄ berechenbar

Die Leistung kann ausschließlich für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden. Eine Schul-, Studium-, Prüfungs- bzw. Sportunfähigkeitsbescheinigung kann nicht nach Nr. 143 abgerechnet werden, sondern ggf. nur nach GOÄ und damit zu Lasten der Eltern, des Schülers oder Studenten. ...      [mehr]

UV-GOÄ Nr. 143

Einige Bescheinigungen nur nach GOÄ berechenbar

Die Leistung kann ausschließlich für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung angesetzt werden. Eine Schul-, Studium-, Prüfungs- bzw. Sportunfähigkeitsbescheinigung kann nicht nach Nr. 143 abgerechnet werden, sondern ggf. nur nach GOÄ und damit zu Lasten der Eltern, des Schülers oder Studenten. ...      [mehr]

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Für den Inhalt der nach bestem Wissen erstellten Abrechnungstipps
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